190.103
CH-SH
Art. 37 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Besondere Rechte und Pflichten der Behörden und ihrer Angehörigen
Art. 37 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Vertrages betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fragen berührt.
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Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Allgemeine Regelung
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