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Art. 30 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen auf den nicht in Art. 2 aufgeführten Sachgebieten: Rechtshilfe
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Art. 30 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates in Verfahren, die auf Grund des Art. 25 durchgeführt werden, sind von den Behörden des anderen Vertragsstaates so zu erledigen, wie wenn sie von den entsprechenden eigenen Behörden gestellt worden wären.

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