Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Forderungen, die von schweizerischen Behörden auf Grund der in Art. 2 Abs. 1 genannten Vorschriften gegen Einwohner von Büsingen erhoben werden, werden auf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behörde von dem für Büsingen zuständigen deutschen Finanzamt nach den für die Beitreibung von Abgabenforderungen massgebenden deutschen Vorschriften beigetrieben.
2. Grundlage für die Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht nicht besteht, bildet die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung der zuständigen schweizerischen Behörde. Auf der Entscheidung müssen die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von der gemäss Schlussprotokoll zu bezeichnenden schweizerischen Behörde bescheinigt sein.
3. Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der sachlichen Nachprüfung durch die deutschen Behörden. Stellen diese jedoch fest, dass die Entscheidung offensichtlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entscheidung der schweizerischen Behörde zurückgeben. Diese entscheidet endgültig und verbindlich über die Berichtigung.
4. Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Anspruch, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind ausserhalb des Zwangsverfahrens vor der zuständigen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange nicht die schweizerische Behörde um die Einstellung ersucht.
5. Die in Abs. 1 genannten Ansprüche schweizerischer Behörden stehen bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs entsprechenden Ansprüchen deutscher Behörden gleich.
6. Besitzt ein Einwohner von Büsingen Vermögenswerte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde gegen ihn wegen Forderungen gemäss Abs. 1 die Beitreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweizerischem Recht vornehmen. Hierbei gilt die Stadt Schaffhausen als Betreibungsort.