Art. 28 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Art. 28 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Ist wegen einer der in Art. 24 Abs. 2 bis 5 erwähnten Handlungen von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt worden, so sehen die Behörden des anderen Vertragsstaates von weiteren Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen wegen derselben Handlung gegen denselben Täter ab
a) wenn aus materiell-rechtlichen Gründen das Verfahren rechtskräftig eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;
b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;
c) wenn die gegen ihn verhängte Sanktion vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
d) solange der Vollzug der Sanktion aufgeschoben (die Vollstreckung der Sanktion zur Bewährung ausgesetzt) oder der Täter bedingt entlassen ist.
2. Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertragsstaates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht die ganze Strafe verbüsst oder bezahlt hat, wegen derselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates erneut bestraft, so ist die auf Grund des ersten Urteils vollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzurechnen. Entsprechendes gilt sinngemäss für Sanktionen anderer Art.