Art. 24 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Art. 24 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Die Strafhoheit der Vertragsstaaten, insbesondere hinsichtlich der auf ihrem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen, bleibt grundsätzlich unberührt.
2. Für Handlungen eines Einwohners der Schweiz, die in Büsingen begangen werden und nach den dort anwendbaren deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
3. Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen, die in der Schweiz begangen werden und nach schweizerischen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland stellvertretend das deutsche Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
4. Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen schweizerischer Staatsangehörigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und nach den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
5. Für Handlungen eines Schweizerbürgers, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und nach den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt, wenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von Büsingen zu sein, dort festgenommen wird, bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
6. Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind Handlungen militärischen, fiskalischen oder vorwiegend politischen Charakters.