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Art. 23 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen
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Art. 23 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen erhalten deutsche Kennzeichen mit einem besonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal. Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet die Zollkreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung eines solchen Fahrzeuges.

2. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen sind für den Verkehr nach, von und in der Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleichgestellt. Motorfahrzeuge und Anhänger des gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehrs mit Standort in Büsingen, die Personen gehören, welche die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten durch die zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum Verkehr in der Schweiz. Diese Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Bestand an solchen Fahrzeugen in Büsingen sich unverhältnismässig erhöhen oder wenn die Sonderstellung von Büsingen missbräuchlich ausgenutzt würde.

3. Bestehende und zukünftige schweizerisch-deutsche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr gelten, mit Ausnahme von Bestimmungen über den Linienverkehr - einschliesslich Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) - , soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht für Beförderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Büsingen auf den Strassen Büsingen-Neudörflingen-Randegg und Büsingen-Dörflingen / Loog-Gailingen sowie auf dem Rhein.

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