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Art. 22 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen
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Art. 22 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

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a) Deutsche, die in Büsingen eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen auszuüben. Erwerbstätigkeiten, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.

b) Die Bewilligung erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Bewilligung erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

c) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. a ist gleichgestellt die Tätigkeit für juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie für alle anderen Gesellschaften, für Genossenschaften und sonstige Vereinigungen mit Sitz in Büsingen, an denen Personen, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben.

d) Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Gesuch hin jeweils um die gleiche Dauer verlängert.

e) Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Sonderstellung von Büsingen missbräuchlich ausgenutzt wird.

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a) Schweizerbürger, die in dem in Art. 19 bezeichneten Gebiet eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen, werden zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Büsingen ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zugelassen. Der Beginn einer Erwerbstätigkeit ist dem Bürgermeisteramt in Büsingen anzuzeigen. Erwerbstätigkeiten, die Deutschen von Gesetzes wegen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.

b) Die Arbeitserlaubnis erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

c) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. a ist gleichgestellt die Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesellschaften sowie aller anderen Gesellschaften, Genossenschaften und sonstiger Vereinigungen mit Sitz in dem in Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet, an denen solche Personen ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen.

d) Die Anzeige gemäss lit. a berechtigt ohne besondere gewerberechtliche Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit in Büsingen fortgesetzt werden soll.

e) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann untersagt werden, wenn die Vergünstigungen missbräuchlich ausgenutzt werden.

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