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190.103 CH-SH

Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Allgemeine Regelung
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Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

1. In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstände beziehen

a) Zölle

b) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren

c) aus dem Bereich der Landwirtschaft

1. Brotgetreidewirtschaft

2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben

3. Tierzucht

4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigungen

5. Milch und Milchprodukte

6. Geflügelhaltung und Eierwirtschaft

7. Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche Hilfsstoffe

8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit Hagel- und anderen Elementarschäden

9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen

10. Kartoffelverwertung

11. Tierseuchenbekämpfung

12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft

13. * Agrarstatistik

d) aus dem Bereich des Gesundheitswesens

1. Grenzsanitätsdienst

2. Leichentransporte, ausgenommen solche innerhalb einer Gemeinde

3. Arzneimittelwesen und Heilmittelverkehr

4. Sera und Impfstoffe

5. Arsenderivate

6. Verkehr mit Giften

7. Betäubungsmittelwesen

8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

9. Absinth und anisierte Getränke

10. Kunstwein und Kunstmost

e) wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Kriegswirtschaft (Versorgung der Zivilbevölkerung im Notstandsfall)

f) technische Kontrolle von Erzeugnissen der Uhrenindustrie

g) * Umsatzsteuer

h) fiskalische Belastung des Tabaks

i) Steuern auf Bier und sonstigen Getränken, soweit in beiden Vertragsstaaten der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist

k) gebrannte Wasser (Branntwein)

l) * Steuern auf Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen sowie ein neuer Buchstabe

m) * Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch von Automobilen im Sinne des schweizerischen Automobilsteuergesetzes

n) * Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren

o) * Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

p) * staatsgefährliches Propagandamaterial

q) * Herstellung von Münzen (einschliesslich Goldmünzen), die den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse gleich oder ähnlich sind

1.1 Die für diese Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden in Büsingen keine Anwendung.

2. Soweit nach Abs. 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgenden nichts anderes bestimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet gleich und kommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche Rechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen zu.

3. Soweit nach den in Abs. 1 für anwendbar erklärten schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Anwendung dieser Vorschriften oder die Erteilung von Bewilligungen an das Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist, die die Einwohner von Büsingen nicht erfüllen können, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn sie nach den deutschen Rechtsvorschriften vorliegen oder nicht erforderlich sind.

4. Soweit nach Abs. 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird es von schweizerischen Behörden vollzogen. Personen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch den Vollzug solcher Vorschriften betroffen werden, stehen in bezug auf Rechtsbehelfe und Rechtsschutzinstanzen den schweizerischen Einwohnern des übrigen schweizerischen Zollgebietes gleich.

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