190.103
CH-SH
Art. 13 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Sonderregelungen
Art. 13 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
1. Eine Erlaubnis für die Herstellung von Pulver und Sprengstoffen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, berechtigt in Büsingen nur zur Herstellung dieser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Erlaubnis für den Vertrieb dieser Erzeugnisse berechtigt nur zur Abgabe für die Verwendung in Büsingen.
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Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts - Allgemeine Regelung
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