185.100
CH-SH
Art. 7 Pensionskassengesetz - Beitrittspflicht
Organisation
Art. 7 Pensionskassengesetz · Beitrittspflicht
1. Für Arbeitnehmende des Kantons oder eines angeschlossenen Arbeitgebers, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BVG erfüllen, ist der Beitritt zur Pensionskasse obligatorisch.
2. Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Gesamteinkommen, welches beim Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt, können eine Versicherung bei der Pensionskasse verlangen.
3. Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem BVG. Im Anschlussvertrag oder der Verordnung des Regierungsrates können eindeutig definierte Personalgruppen von der Versicherungspflicht bei der Pensionskasse ausgenommen werden.