185.100
CH-SH
Art. 4 Pensionskassengesetz - Verwaltungskommission
Organisation
Art. 4 Pensionskassengesetz · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse.
2. Sie besteht aus zehn auf Amtsdauer gewählten Personen, wovon fünf die Arbeitgeber und fünf die Arbeitnehmenden vertreten. Je vier müssen Mitglieder der Pensionskasse sein.
3. Der Regierungsrat wählt Fachpersonen als Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter in die Verwaltungskommission. Er hört vorgängig die angeschlossenen Arbeitgeber an.
4. Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden. Sie kann einen Rentnervertreter oder eine Rentnervertreterin mit beratender Stimme vorsehen.
5. Die Verwaltungskommission bringt den Geschäftsbericht dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Vertretung der Arbeitnehmenden zur Kenntnis.