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185.100 CH-SH

Art. 2 Pensionskassengesetz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Pensionskassengesetz · Zweck

1. Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber stehenden Personen.

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