181.110
CH-SH
§ 9 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Überversicherung
Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt
§ 9 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Überversicherung
1. Das Ruhegehalt wird gekürzt, soweit es zusammen mit anderen gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Schaffhausen PKSH anrechenbaren Einkünften 90% der Besoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates übersteigt.