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181.110 CH-SH

§ 9 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Überversicherung

Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt
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§ 9 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Überversicherung

1. Das Ruhegehalt wird gekürzt, soweit es zusammen mit anderen gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Schaffhausen PKSH anrechenbaren Einkünften 90% der Besoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates übersteigt.

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