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181.110 CH-SH

§ 6 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Grundsatz

Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt
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§ 6 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Grundsatz

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensionskasse Schaffhausen PKSH.

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