181.110
CH-SH
§ 5 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Ferien
Allgemeines, Besoldung und Ferien
§ 5 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Ferien
1. Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für das Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalenderjahr.