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§ 5 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Ferien

Allgemeines, Besoldung und Ferien
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§ 5 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Ferien

1. Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für das Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalenderjahr.

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