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§ 4 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Nebenämter

Allgemeines, Besoldung und Ferien
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§ 4 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Nebenämter

1. Den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen darf ein Mitglied des Regierungsrates nur angehören, wenn es die Interessen des Kantons als geboten erscheinen lassen.

2. Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder aus solchen Nebenämtern sind dem Kanton abzuliefern.

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