181.110
CH-SH
§ 3 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Kinderzulagen und Jubiläumsgabe
Allgemeines, Besoldung und Ferien
§ 3 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Kinderzulagen und Jubiläumsgabe
1. Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Regierungsrates die den kantonalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährten Kinderzulagen.
2. Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Jubiläumsgabe.