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181.110 CH-SH

§ 2 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Besoldung

Allgemeines, Besoldung und Ferien
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§ 2 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Besoldung

1. Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt 130% des Maximums des Lohnbandes 17 für das Staatspersonal.

2. Sie wird in 13 Raten ausgerichtet, zwei davon im Monat Dezember.

3. Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 5% des Maximums des Lohnbandes 17 für das Staatspersonal.

4. Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amtsdauer während sechs Monaten Anspruch auf die volle Regierungsratsentschädigung. Sie ist weiterhin bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH zu versichern. Einkünfte aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit werden mit dem Lohn verrechnet.

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