181.110
CH-SH
§ 1 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen - Geltung des Personalgesetzes
Allgemeines, Besoldung und Ferien
§ 1 Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen · Geltung des Personalgesetzes
1. Für die Mitglieder des Regierungsrates gilt das Personalgesetz sinngemäss, soweit es mit ihrer Stellung vereinbar ist und keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2. Nicht anwendbar sind insbesondere die Art. 22, 41 und 42 des Personalgesetzes.
3. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Abberufung.