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§ 7 Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich

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§ 7 Übergangsrentenverordnung, ÜRV · Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt richten sich in ihrer Höhe nach dem bisherigen Recht (Basis minimale einfache AHV-Altersrente)

a) wenn Mitarbeitende im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Übergangsrente erhalten oder der vorzeitige Altersrücktritt bis zum 31. Dezember 2016 wirksam wird

b) bei Mitarbeitenden, welche unter den Sozialplan zum Entlastungsprogramm 2014 fallen

3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Übergangsrentendekret vom 18. September 1995 aufgehoben (Art. 39 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Personalgesetzes).

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