180.131
OPTRPT
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Rechnungsführung und Administration
§ 5 Übergangsrentenverordnung, ÜRV · Rechnungsführung und Administration
1. Die Administration und Rechnungsführung wird der Kantonalen Pensionskasse übertragen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Vereinbarung mit der Kantonalen Pensionskasse.
2. Die Auszahlung der Übergangsrente erfolgt durch die Kantonale Pensionskasse.