Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.131 OPTRPT CH-SH

§ 4 Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Kostentragung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Übergangsrentenverordnung, ÜRV · Kostentragung

1. Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.

2. Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kanton zu übernehmen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht seinem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.

← § 3 Übergangsrentenverordnung, ÜRV Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Grundsatz § 5 Übergangsrentenverordnung, ÜRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →