180.131
OPTRPT
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Kostentragung
§ 4 Übergangsrentenverordnung, ÜRV · Kostentragung
1. Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.
2. Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kanton zu übernehmen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht seinem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.