§ 3 Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Höhe der Rente
§ 3 Übergangsrentenverordnung, ÜRV · Höhe der Rente
1. Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grundsätzlich 75% der minimalen einfachen jährlichen AHV-Altersrente.
2. Bei Personen mit einer Bruttojahresbesoldung ab Fr. 172'710.00 (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100%) entspricht die Übergangsrente 50% der minimalen einfachen AHV-Altersrente.
3. Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter Fr. 71'886.00 (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100%) erhalten folgende jährliche Zulage
Aufgerechnete Bruttojahresbesoldung | jährliche Zulage
Fr. 52'234.00 | Fr. 6'073.00
Fr. 52'235.00-Fr. 57'092.00 | Fr. 4'858.00
Fr. 57'093.00-Fr. 61'951.00 | Fr. 3'645.00
Fr. 61'952.00-Fr. 66'809.00 | Fr. 2'430.00
Fr. 66'810.00-Fr. 71'669.00 | Fr. 1'215.00
4. Die Frankenbeträge in den Abs. 2 und 3 werden bei generellen Lohnanpassungen gemäss § 9 der Lohnverordnung analog angepasst. Die Anpassungen werden in der Verordnung jeweils nachgeführt.
5. Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichterwerbstätige der AHV-Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20% der ausbezahlten Übergangsrente. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
6. Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäftigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei der Totalpensionierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren abgestellt. Dabei bleiben Pensumsreduktionen nach zurückgelegtem 60. Altersjahr unberücksichtigt. Während eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubes zählt der Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Antritt des Urlaubes.