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§ 2 Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV) - Voraussetzungen

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§ 2 Übergangsrentenverordnung, ÜRV · Voraussetzungen

1. Der Anspruch auf eine Übergangsrente besteht nach Vollendung des 60. Altersjahrs, wenn das Dienstverhältnis vor dem Rücktritt ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.

2. Der Anspruch entfällt beim Bezug einer ganzen AHV- oder einer ganzen IV-Rente, spätestens jedoch bei Erreichen des AHV Referenzalters. Beim Teilvorbezug einer AHV-Rente, beim Bezug einer Teilinvalidenrente oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche den Mindestlohn nach Art. 7 BVG überschreitet, entfällt die Übergangsrente anteilsmässig. Entsprechende Änderungen der Einkommensverhältnisse müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.

3. Bei Teilpensionierung besteht ein Anspruch nur, sofern die Reduktion mindestens 40 Prozent eines Vollpensums beträgt. Reduktionen des Pensums nach zurückgelegtem 60. Altersjahr werden summiert.

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