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§ 6 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung - Zuständigkeit und Abgabenerhebung

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§ 6 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung · Zuständigkeit und Abgabenerhebung

1. Für die Bewirtschaftung der Parkplätze ist das kantonale Hochbauamt zuständig. Es kann die Kontrolle der Parkplatzbenützung nach Absprache an die zuständigen Departemente delegieren oder Dritte damit beauftragen.

2. Bei den Schulen, Anstalten und Betrieben erfolgen die Zuteilung und die Verrechnung der Abgaben durch die eigene Verwaltung.

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