180.115
CH-SH
§ 5a Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung - Gebühr für Besucherparkplätze
§ 5a Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung · Gebühr für Besucherparkplätze
1. Wer einen Parkplatz auf dem Areal oder in Einstellhallen der öffentlichen Verwaltung benutzt, hat dafür in der Regel eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt je nach Örtlichkeit zwischen Fr. 1.00 und Fr. 2.00 pro Stunde und wird vom Hochbauamt festgelegt. Die Besuchergebühr ist an einer zentralen Parkuhr zu bezahlen.
2. Personen, die zu Dienstzwecken die kantonale Verwaltung aufsuchen, kann eine vom Hochbauamt herausgegebene kostenlose Besucherkarte abgegeben werden. Die Befugnis zur Abgabe liegt bei den Departementen.
3. Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die bezahlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Gebühr von Fr. 40.00 pro angefangenem Tag.