§ 4 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung - Zuteilung
§ 4 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung · Zuteilung
1. Über die Schaffung und Verteilung von Besucher- und Mitarbeiterparkplätzen entscheidet das Hochbauamt nach Bedarf und Möglichkeit. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, entscheidet der Regierungsrat.
2. Die Zuteilung der Parkplätze erfolgt auf Antrag der Dienststellenleitenden schriftlich durch das Hochbauamt. Die Befugnis zur Zuteilung für bestimmte Parkplätze kann an andere Dienststellen übertragen werden.
3. Die Parkplatzbewilligung ist persönlich und wird nur auf Zusehen hin erteilt. Sie wird aufgehoben, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr zutreffen oder wenn sich eine andere Zuteilung aufdrängt.
4. Fest zugeteilte Parkplätze sind mit der Fahrzeugnummer zu markieren. Die Kosten für die Beschriftung fest zugeteilter Parkplätze sind von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter zu übernehmen, die Beschriftung erfolgt durch das Hochbauamt. Für Schäden an parkierten Fahrzeugen übernimmt der Kanton keine Haftung.