§ 3 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung - Zuteilungskriterien
§ 3 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung · Zuteilungskriterien
1. Für folgende Fahrzeuge werden Parkplätze freigestellt
a) Dienstfahrzeuge
b) Personenwagen von Personen, die die Dienste der kantonalen Verwaltung in Anspruch nehmen (Besucher)
c) Personenwagen der Dienstwohnungsinhaber
2. Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prioritätenordnung
a) an körperbehinderte Mitarbeitende, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind
b) an Mitarbeitende, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung besitzen
c) an Mitarbeitende mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht
d) an die übrigen Mitarbeitenden; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem bzw. privatem Verkehrsmittel berücksichtigt, Fahrgemeinschaften werden bevorzugt
e) sichergestellte Fahrzeuge der Polizei