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§ 2 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung - Grundsatz

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§ 2 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung · Grundsatz

1. Reservierte Parkplätze auf dem Areal und in den Einstellhallen der öffentlichen Verwaltung sowie ihrer Betriebe, Anstalten oder Schulen stehen in erster Linie dem Dienstbetrieb zur Verfügung. Sie sind, soweit erforderlich, für Dienstfahrzeuge freizuhalten.

2. Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt gemäss den folgenden Bestimmungen.

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