180.115
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall liegenden eigenen und gemieteten Parkplätze der Verwaltungseinheiten des Kantons im Sinne der Bestimmungen der Organisationsverordnung sowie der Gerichte.
2. Niemand hat einen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. Vorbehalten bleiben anderslautende Beschlüsse des Regierungsrates.