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§ 9 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Grundsätze der Jahresarbeitszeit

Jahresarbeitszeit - ...
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§ 9 Arbeitszeitverordnung · Grundsätze der Jahresarbeitszeit

1. Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Diese soll an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angepasst werden.

2. Es ist anzustreben, Zeitguthaben über die Sollarbeitszeit auf ein Minimum zu beschränken.

3. Abrechnungsperiode ist in der Regel das Kalenderjahr. Die vorgesetzte Stelle kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst und mit Zustimmung des Departementes bzw. des Obergerichtes oder der Staatskanzlei davon abweichen und ein geeignetes Datum für den Saldoübertrag bestimmen.

4. Der positive oder negative Zeitsaldo darf am Ende der Abrechnungsperiode nicht mehr als 100 Stunden betragen.

5. Die Entlöhnung erfolgt im regelmässigen Monatslohn, soweit nichts anderes geregelt oder vereinbart ist.

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