§ 7 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Zeitsaldo
§ 7 Arbeitszeitverordnung · Zeitsaldo
1. Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode 100 Plusstunden überschreiten, verfallen. Die Anstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst die Auszahlung von höchstens 180 darüber liegenden Plusstunden pro Kalenderjahr bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb der Periode aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht möglich war. Für angeordnete Überstunden gilt § 34 der Personalverordnung.
2. Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die Maximalzahl an Minusstunden überschreiten, werden mit dem Lohn, mit Überstunden oder mit Ferienguthaben verrechnet. Für die gleitende Arbeitszeit gilt § 8 Abs. 4. Ausnahmsweise kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst eine Verrechnung aufschieben.
3. Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Übertritt in eine andere Dienststelle oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen. Die vorgesetzte Stelle legt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Planung fest.
4. Ein positiver Saldo wird ohne Zuschlag finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bis zum Austritt nicht möglich war.
5. Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird der letzte Lohn gekürzt bzw. der zu viel ausgerichtete Lohn zurückgefordert, sofern keine Verrechnung mit Überstunden oder Ferienguthaben erfolgt.
6. Die Eckwerte des Zeitsaldos gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad auch für Teilzeitbeschäftigte.