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§ 6 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Arbeitszeitorganisation und Kompensation

Jahresarbeitszeit - ...
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§ 6 Arbeitszeitverordnung · Arbeitszeitorganisation und Kompensation

1. Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Zeitpunkt und Umfang des Arbeitszeitausgleichs sind Gegenstand einer Absprache bzw. Planung mit der vorgesetzten Stelle.

2. Ein positiver Zeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 30 Arbeitstage kompensiert werden.

3. Ein negativer Zeitsaldo kann mit Ferientagen, Überstunden oder durch Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden ausgeglichen werden.

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