§ 5 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Jahresarbeitszeit
§ 5 Arbeitszeitverordnung · Jahresarbeitszeit
1. Soweit es betrieblich möglich ist, wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Jahresarbeitszeit angeboten. Diese richtet sich an den betrieblichen Bedürfnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
2. Auf der Basis einer 42-Stunden-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden 24 Minuten. Diese kann im Durchschnitt der Abrechnungsperiode erbracht werden. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3. Ein positiver oder negativer Zeitsaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der durchschnittlichen täglichen Sollarbeitszeit. Der positive oder negative Zeitsaldo darf am Ende der Abrechnungsperiode nicht mehr als 100 Stunden betragen.
4. Die Jahresarbeitszeit setzt die Erfassung der Arbeitszeit voraus.