180.113
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Bereiche mit fester Arbeitszeit
Feste Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverordnung · Bereiche mit fester Arbeitszeit
1. In Dienststellen, Abteilungen oder Funktionen, welche die flexible Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt anwenden können, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet.
2. Die Einsatzpläne orientieren sich an der jährlichen Sollarbeitszeit auf der Basis einer 42-Stunden Woche. Sie können so ausgestaltet sein, dass längere Arbeitseinsätze durch zusätzliche freie Zeit kompensiert werden. Es sind regelmässig arbeitsfreie Tage vorzusehen.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Abwesenheiten sind abzusprechen.