180.113
CH-SH
§ 18 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 18 Arbeitszeitverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmung
1. ...[1]
2. Bestehende Regelungen, Weisungen oder Vereinbarungen über die Arbeitszeit gelten weiter, soweit sie § 31 der Personalverordnung und dieser Verordnung nicht widersprechen und nicht durch eine neue Regelung abgelöst werden.
3. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bereits die gleitende Arbeitszeit nutzen, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung. Der bestehende Gleitzeitsaldo wird übertragen.
4. Der Entscheid über die Einführung der Jahresarbeitszeit richtet sich nach § 2 Abs. 3.