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§ 17 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Kontrolle, Kompensation und Abgeltung

Überstunden
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§ 17 Arbeitszeitverordnung · Kontrolle, Kompensation und Abgeltung

1. Über Leistung und Kompensation von Überstunden führt die vorgesetzte Stelle Kontrolle. Überstundenarbeit wird bei der Zeiterfassung separat ausgewiesen.

2. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation und ausnahmsweise Entschädigung richtet sich nach § 34 der Personalverordnung, soweit nichts anderes geregelt ist.

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