Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.113 CH-SH

§ 16 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Anordnung

Überstunden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Arbeitszeitverordnung · Anordnung

1. Überstunden werden von der vorgesetzten Stelle im Voraus angeordnet. Notwendige Überstunden zur Erledigung unvorhergesehener und unaufschiebbarer Arbeit sind der vorgesetzten Stelle sofort zu melden und können nachträglich genehmigt werden.

← § 15 Arbeitszeitverordnung Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 17 Arbeitszeitverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →