180.113
CH-SH
§ 16 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Anordnung
Überstunden
§ 16 Arbeitszeitverordnung · Anordnung
1. Überstunden werden von der vorgesetzten Stelle im Voraus angeordnet. Notwendige Überstunden zur Erledigung unvorhergesehener und unaufschiebbarer Arbeit sind der vorgesetzten Stelle sofort zu melden und können nachträglich genehmigt werden.