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§ 15 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Definition der Überstundenarbeit

Überstunden
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§ 15 Arbeitszeitverordnung · Definition der Überstundenarbeit

1. Überstundenarbeit ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit flexibler Arbeitszeit die

a) über den nicht übertragbaren Zeitsaldo hinaus angeordnete Arbeitszeit

b) * an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen gemäss § 33 der Personalverordnung und vom Regierungsrat beschlossenen Freitagen und an den übrigen Tagen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr angeordnete Arbeitszeit

2. Nicht als Überstundenarbeit im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere

a) Mehrzeitleistungen im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitvarianten

b) die im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle freiwillig an den betreffenden Tagen oder Zeiten geleistete Arbeit

3. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Dienststellen, Abteilungen oder Funktionen, welche aus betrieblichen Gründen regelmässig Arbeit ausserhalb der ordentlichen Zeiten leisten.

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