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180.113 CH-SH

§ 14 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Leistungserfassung

Zeiterfassung und Abwesenheiten
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§ 14 Arbeitszeitverordnung · Leistungserfassung

1. Geeignete Dienststellen können mit Zustimmung des zuständigen Departementes oder des Obergerichtes eine Zeit- und Leistungserfassung führen.

2. Das Finanzdepartement kann dazu Richtlinien erlassen.

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