180.113
CH-SH
§ 14 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Leistungserfassung
Zeiterfassung und Abwesenheiten
§ 14 Arbeitszeitverordnung · Leistungserfassung
1. Geeignete Dienststellen können mit Zustimmung des zuständigen Departementes oder des Obergerichtes eine Zeit- und Leistungserfassung führen.
2. Das Finanzdepartement kann dazu Richtlinien erlassen.