§ 13 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Zeiterfassung und individuelles Arbeitszeitkonto
§ 13 Arbeitszeitverordnung · Zeiterfassung und individuelles Arbeitszeitkonto
1. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt mit technischen Mitteln.
2. Zu erfassen sind jeder Arbeitsbeginn und jedes Arbeitsende sowie Arbeitsunterbrüche mit Ausnahme bezahlter Pausen. Dienstliche und andere bezahlte Abwesenheiten, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.
3. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Stand des Arbeitszeitkontos ist sicherzustellen.
4. Korrekturen in der Zeiterfassung müssen von der vorgesetzten Stelle genehmigt werden.
5. Missbräuche bei der Zeiterfassung werden geahndet. Angeordnet werden können insbesondere Einschränkungen bei der Arbeitszeitgestaltung und Massnahmen nach Art. 41 des Personalgesetzes.
6. Der zuständige Personaldienst kann Einblick nehmen in das Arbeitszeitkonto.