§ 12 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Abwesenheiten
§ 12 Arbeitszeitverordnung · Abwesenheiten
1. Persönliche Verrichtungen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
2. Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Therapien gelten nicht als Arbeitszeit. Für Arztbesuche und Therapien als Folge von Berufsunfällen wird die benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet; sie sind nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen.
3. Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kurzurlaub gemäss § 40 der Personalverordnung, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst und andere bezahlte Dienstpflichten gemäss § 45 der Personalverordnung.
4. Für diese Abwesenheiten ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der täglichen Sollarbeitszeit zu erfassen. Bei Krankheit wird die geplante Arbeitszeit erfasst. Wenn durch ärztliches Zeugnis der Beschäftigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Sollarbeitszeit nicht übersteigen.
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5. Abwesenheiten infolge Aus- und Weiterbildung sowie Tagungen einschliesslich Reisezeit sind mit der effektiven Zeit, jedoch höchstens mit 11 Stunden zu erfassen.
6. Der zuständige Personaldienst kann Richtlinien zur Zeiterfassung erlassen.