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§ 10 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Jährliche Sollarbeitszeit

Jahresarbeitszeit - ...
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§ 10 Arbeitszeitverordnung · Jährliche Sollarbeitszeit

1. Die jährliche Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ergibt sich durch Multiplikation der Arbeitstage mit der täglichen Sollarbeitszeit, unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage gemäss § 33 der Personalverordnung. Die jährliche Sollarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte wird umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad.

2. Das Personalamt gibt jährlich die zu leistende Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bekannt.

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