180.113
CH-SH
§ 10 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Jährliche Sollarbeitszeit
Jahresarbeitszeit - ...
§ 10 Arbeitszeitverordnung · Jährliche Sollarbeitszeit
1. Die jährliche Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ergibt sich durch Multiplikation der Arbeitstage mit der täglichen Sollarbeitszeit, unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage gemäss § 33 der Personalverordnung. Die jährliche Sollarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte wird umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad.
2. Das Personalamt gibt jährlich die zu leistende Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bekannt.