180.113
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Arbeitszeitverordnung · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen der Verwaltung und Gerichte.
2. Sie gilt sinngemäss auch für die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten, soweit für diese keine besonderen Regelungen oder Vereinbarungen gelten.
3. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.