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180.113 CH-SH

§ 1 Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Arbeitszeitverordnung · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen der Verwaltung und Gerichte.

2. Sie gilt sinngemäss auch für die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten, soweit für diese keine besonderen Regelungen oder Vereinbarungen gelten.

3. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

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