Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.112 CH-SH

§ 8 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)

Telekommunikationsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Spesenverordnung

1. Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem belegten, effektiven Aufwand entschädigt und sind entsprechend zu begründen.

← § 7 Spesenverordnung Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung) § 9 Spesenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →