180.112
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)
Telekommunikationsmittel
§ 8 Spesenverordnung
1. Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem belegten, effektiven Aufwand entschädigt und sind entsprechend zu begründen.