§ 7 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)
§ 7 Spesenverordnung
1. Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen und Netzzugriffe in Wohnungen von Mitarbeitenden sowie über die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen entscheidet die vorgesetzte Stelle auf ein schriftliches Gesuch hin.
2. Der Kanton übernimmt die Abonnementsgebühren für die bewilligten Telefoneinrichtungen, Netzzugriffe und Mobiltelefone sowie die Taxen dienstlicher Gespräche. Die technische Bereitstellung des Internetzugriffes im privaten Umfeld ist Sache der Mitarbeitenden.
3. Bei privater Nutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen kann der Arbeitgeber auch eine Kostenbeteiligung an den Abonnementsgebühren erheben. Die Kostenbeteiligung ist in der schriftlich erteilten Genehmigung (Abs. 1) zu regeln.
4. Werden dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon oder in öffentlichen Telefonanlagen geführt, besteht Anspruch auf die Taxentschädigung, davon ausgenommen bleibt § 2 Abs. 1. Eine allfällige Übernahme von Abonnementsgebühren ist durch die vorgesetzte Stelle schriftlich zu genehmigen.