Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.112 CH-SH

§ 6 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)

Reiseentschädigungen
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§ 6 Spesenverordnung

1. Schäden an den anlässlich von Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung sind nach Massgabe und im Umfang der abgeschlossenen Versicherungen gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber. Insbesondere bei grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz entsteht kein Entschädigungsanspruch.

2. Nach Eintritt eines Schadenfalles, für welchen Leistungen beansprucht werden, ist unverzüglich Meldung an die jeweils zuständige Stelle zu erstatten; bei Unfallereignissen ist der Unfallrapport einzureichen.

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