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180.112 CH-SH

§ 5 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)

Reiseentschädigungen
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§ 5 Spesenverordnung

1. Bei Benützung eines Privatfahrzeuges für dienstliche Fahrten betragen die Entschädigungen für den gefahrenen Kilometer ab Arbeitsort

a) Auto: Fr. 0.70

b) Motorrad und Roller: Fr. 0.40

c) Kleinmotorrad: Fr. 0.30

2. Mitarbeitende mit dem gleichen Reiseziel sind ohne besondere Entschädigung im Privatauto mitzunehmen.

3. Sofern das eigene Fahrzeug bei regelmässigen Dienstfahrten durch Materialtransporte, Fahrten in schwierigem Gelände und dergleichen ausserordentlich stark beansprucht wird, kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von Fr. 0.15/km gewähren. Mit diesem Zuschlag sind alle Ansprüche aus der Zurverfügungstellung und Benützung des eigenen Fahrzeuges abgegolten. Vorbehalten bleibt § 6.

4. Bei regelmässiger Benützung des eigenen Motorfahrzeuges zu dienstlichen Zwecken kann der Regierungsrat an Stelle der genannten Ansätze ausnahmsweise Pauschalvergütungen festsetzen.

5. Falls regelmässig mehr als 10'000 km pro Jahr mit dem privaten Fahrzeug zu erbringen sind, ist in Absprache mit dem zuständigen Departement und dem Personalamt der Einsatz bzw. die Anschaffung eines Dienstfahrzeuges zu prüfen.

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