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180.112 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)

Reiseentschädigungen
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§ 4 Spesenverordnung

1. Für Dienstreisen mit der Bahn werden grundsätzlich die Kosten 2. Klasse übernommen. Die Kosten der 1. Klasse werden ausserhalb des Kantons Schaffhausen den Mitarbeitenden ab Lohnband 10 vergütet sowie den Mitarbeitenden tieferer Lohnbänder in Begleitung von Personen, denen die 1. Klasse vergütet wird. In diesem Falle ist die Spesenabrechnung entsprechend zu kommentieren.

2. Wenn aufgrund häufiger Dienstfahrten erwartet werden kann, dass sich ein Halbpreis-Abonnement bezahlt macht, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Die Dienststellenleitenden melden dem Personalamt jährlich die bezugsberechtigten Mitarbeitenden.

3. Sind Mitarbeitende sehr oft dienstlich unterwegs und hat sich bestätigt, dass ein Generalabonnement günstiger ist, kann dieses im Einvernehmen mit dem Personalamt durch die vorgesetzte Stelle genehmigt werden.

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