Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.112 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)

Reiseentschädigungen
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§ 3 Spesenverordnung

1. Dienstreisen sind wenn möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszuführen. Die Benützung des privaten Fahrzeuges ist nur gestattet, wenn dadurch eine wesentliche Zeitersparnis erzielt wird oder wenn bei Mitnahme anderer Mitarbeitenden Reisekosten eingespart werden.

2. Für Dienstreisen innerhalb der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (Mehrfahrten- oder Tageskarten-Tarif) vergütet. In besonderen Fällen werden gestützt auf eine Bewilligung der vorgesetzten Stelle und im Einvernehmen mit dem Personalamt die Kosten eines privaten Fahrzeuges abgegolten.

3. Auslandreisen über die Grenzregion hinaus benötigen die Zustimmung der vorgesetzten Stelle.

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